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EAG – Erneuerbaren-Ausbau Gesetz

EAG
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Die Regierung hat mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eine Änderung bezüglich der Steuerlasten bei Strom und Gaskunden eingeführt. Das Gesetz trat per 28.07.2021 und ist somit bereits gültig, wobei die Änderungen für die allgemeinen Verbraucher minimal sind. Beachtet werden muss dabei, dass das EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) in mehreren Phasen kommt, wobei die Phase 1 für Strom bereits mit August 2021 gestartet ist.

Die wichtigsten Erneuerungen sind in diesem Beitrag kurz zusammengefasst (alle Angaben ohne Gewähr, die genauen Regelungen befinden sich auf https://www.ris.bka.gv.at/ ).

Dieser Beitrag betrifft das Erneuerbaren-Ausbau Gesetz (EAG) und Gesetzgebung in Österreich.

Das wichtigste habe ich auf einen Blick nachfolgend zusammengefasst:

  • Ökostromgesetz aus 2012 fällt und wird durch das EAG ersetzt (Befreiung und Komponenten werden lediglich umbenannt, Preise sind vorerst dieselben)
  • Deckelung für das EAG und Umverteilung der Kosten auf andere Kunden (ab 2022)
  • Grüngas Förderbeitrag (ab 2022) für Gas

Ökostromgesetz 2012 fällt

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Das Ökostromgesetz 2012 ist mit dem EAG ausgelaufen, wodurch die Ökostrompauschale als auch der Ökostromförderbeitrag wegfällt. Diese Steuern und Abgabenkomponenten werden nur mehr bis 31.07.2021 verrechnet. Ab 01.08.2021 werden dafür nur mehr EAG Komponenten verrechnet, die in Text und Wortlaut jenen des Ökostromgesetzes de facto sinnhaft gleich sind. Die derzeitigen Kosten (Abgaben und Steuern) bleiben identisch, wodurch sich für den Kunden vorläufig keine Änderung, sondern lediglich eine Umbenennung der steuerlichen Komponenten handelt.

EAG Komponenten ab 2021

Ab 01.08.2021 befinden sich auf der Rechnung die Steuer- und Abgabenkomponenten des EAG. Diese entsprechen sinngemäß jenen des Ökostromgesetzes und werden für 2021 mit dem gleichen Preis verrechnet. Für 2021 ändert sich für Stromkunden lediglich die Benennung der Komponenten, nicht aber die Berechnungsweise oder Preise.

Ausnahmen der Verrechnung – Vorteile für den Kunden (§72ff EAG)

Wie bisher gibt es zukünftig auch die Befreiung von EAG Förderbeiträgen (sinngemäß der Befreiung der Ökostromförderbeiträge). Dies wird weiterhin über die GIS geregelt / beantragt und ist im §72 EAG enthalten. Erweitert wird das Gesetz über den §72a EAG, welcher eine Möglichkeit zur Deckelung der Förderbeiträge vorsieht. Die nicht verrechneten Kosten aus der Deckelung werden allen anderen Kunden (Haushalten, Unternehmen können sich befreien) derselben Netzebene (in der Regel Netzebene 7) bis zu einem Höchstbetrag pro Deckelung verrechnet. Anschließend werden die übergebliebenen Entgelte auf alle Netzebene verrechnet. Zusätzlich wurde für Pandemien und Reduzierung der Strommengen (ohne Grund, mindestens 80% über drei Monate) die Option der Rückvergütung von 89% der Förderpauschale für maximal 9 Monate geschaffen. Dies befindet sich in §73(5) EAG.  Sofern die Schließung aufgrund des Epidemiegesetzes oder des COVID Maßnahmengesetzes erfolgt, so ist für den Zeitraum keine Förderpauschale zu entrichten (§73(6) EAG).

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Befreiung – Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte (§72 EAG)

Die Befreiung im EAG von Förderbeitrag basiert auf den Prozessen und Grundlagen der Befreiung im Ökostromgesetz. Dies bedeutet, dass aktuelle Befreiungen übernommen werden (gültige Befreiungen von Ökostromförderbeiträgen resultieren in gültige Befreiungen von EAG Förderbeiträgen, sprich Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag sowie Grüngas-Förderbeitrag). Zuständig für die Befreiung ist für den Endverbraucher die GIS (Gebühren Info Service GmbH).

Die Umsetzung erfolgt mit August 2021.

Deckelung (§72a EAG)

Zusätzlich zur Befreiung wird es zukünftig auch eine Deckelung geben. Dabei dürfen die Kosten den Betrag von 75€ nicht überschreiten. Bis zu einem Betrag von 100€ werden die Kosten den übrigen Endverbrauchern derselben Netzebene verrechnet (wobei Unternehmer aufgefordert sind, einen entsprechenden Beleg vorzuweisen und dadurch befreit sind). Kosten, welche den Betrag von 100 Euro übersteigen sind allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu verrechnen.

Zukünftig bedeutet dies, dass die Kosten für Deckelungen durch andere Haushalte abgefangen werden, wodurch die Kosten für EAG Steuern und Abgaben sich erhöhen. In welchem Ausmaß ist derzeit aber noch unbekannt.

Die Deckelung wird ebenso über das GIS (Gebühren Info Service GmbH) beantragt, wobei hier das Einkommen nicht mit dem Rundfunkgebührengesetz, sondern mit der Fernmeldegebührenverordnung verglichen wird. Haushalte, welche also aufgrund des Einkommens nicht in den Genuss der Befreiung kommen, haben eventuell aufgrund eines doch geringen Einkommens Anspruch auf die Deckelung.  

Die Umsetzung wird im ersten Quartal 2022 erfolgen.

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Reduzierung der Strommenge – ohne Grund (§73(5) EAG)

Für die Rückvergütung der Förderpauschale müssen nachfolgende Punkte zutreffen:

  • Endverbraucher müssen die Netzebene 5 oder Netzebene 6 aufweisen
  • Fernsteuerbare Anlage (Lastprofilzähler oder intelligentes Messgerät)
  • Strommenge muss sich um mindestens 80% in drei aufeinanderfolgenden Monaten reduzieren (Bezugsmenge: Bezugszeitraum der letzten 6 Monate vor jenen 3 Monaten)
  • Rückvergütung der Förderpauschale im Ausmaß von 80% der betroffenen Monate mit reduzierten Strombezug (maximal jedoch 9 Monate)
  • Antragseinbringung nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 31. März des Folgejahres (erstes Quartal)

Die Rückvergütung ist somit für mittlere bis größere Unternehmen interessant, welche eine Netzebene 5 oder 6 aufweisen. Außerdem ist eine drei monatige Reduzierung notwendig, wobei dies meist einer gesetzlichen Schließung entspricht. Auch lange Umbauarbeiten können hier einen Vorteil bringen. Die Antragseinbringung hat allerdings einen kurzen Zeitraum von lediglich 3 Monaten, wobei Unternehmen hier geraten wird, Monatsrechnungen bzw. Zwischenrechnungen zu beantragen.

Die Umsetzung wird im ersten Quartal 2022 erfolgen.

Schließung der betrieblichen Stätten – gesetzliche Maßnahme aufgrund von Epidemien (§73(6) EAG)

  • Schließung aufgrund des Epidemiegesetzes oder COVID Maßnahmengesetzes
  • Anzeigepflicht beim Netzbetreiber

Wird der Betrieb auf der Grundlage des Epidemiegesetzes oder COVID-Maßnahmengesetzes geschlossen, so ist für den Zeitraum der Schließung keine Förderpauschale gem. EAG zu entrichten. Der Netzbetreiber ist über die Schließung in Kenntnis zu setzen, sodass es zu keiner Verrechnung kommt.

Die Umsetzung wird im ersten Quartal 2022 erfolgen.

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Grüngas Förderbeitrag

Durch Das Erneuerbaren-Ausbau Gesetz soll es auch einen Grüngas-Förderbeitrag geben. Dieser wird voraussichtlich durch den Netzbetreiber verrechnet und soll per 01.01.2021 starten. Der entsprechende Gesetzestext befindet sich bereits im §76 (2) EAG, die Verordnung dafür ist allerdings noch ausständig. Die Höhe des Grüngas Förderbeitrages sowie die schlussendliche Verrechnungsweise (etwa pro Zählpunkt, Kunde, etc.) ist derzeit noch ungewiss.  

Die Umsetzung wird im ersten Quartal 2022 erfolgen.

FAQ – Fragen und Antworten zum EAG

Rechnungskomponenten in der Übergangszeit EAG

Kunden, welche einen Rechnungszeitraum über den Juli und August 2021 besitzen, finden in der Kategorie Steuern und Abgaben der Stromrechnung die Komponenten des auslaufenden Ökostromgesetzes (Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag (Leistung/Pauschale), Ökostromförderbeitrag Netzverlust, Ökostromförderbeitrag Netznutzung (Arbeit) sowie die neuen Komponenten des EAG.

Verteuert sich durch das EAG Strom? Wird Strom durch EAG teurer?

  • Für Haushalte, welche bisher von der Ökostrompauschale befreit waren, gilt dies auch für die EAG Komponenten. Preislich keine Veränderung.
  • Für Haushalte, welche zwar nicht unter die Deckelung fallen, jedoch ein geringes Einkommen haben und der Fernmeldegebührenverordnung unterliegen verringern sich die Kosten durch die Deckelung. Reduktion der Kosten für einige Haushalte.
  • Im Regelfall verteuert sich Strom hinsichtlich der Abgaben, da die gedeckelten Beiträge zukünftig auf die restlichen Verbraucher aufgeschlagen werden. Derzeit ist noch nicht bekannt, wie viele Haushalte in die Deckelung fallen, wodurch die genaue Verteuerung nicht bekannt ist, in der Regel kann aber mit einer Verteuerung von 5 bis 10% ausgegangen werden.
  • Die Preise der Komponenten bleiben zumindest im Jahr 2021 dieseleben, wodurch es vorerst zu keiner Verteuerung, Inflationsanpassung oder Co kommt.

Verteuert sich durch das EAG Gas?

Durch den Grüngasförderbeitrag wird Gas entsprechend jenen Kosten teurer. Der genaue Betrag für den Grüngasförderbeitrag steht allerdings noch nicht fest, ebenso fehlen noch die Komponenten.

Berechnungsschema für die Überwälzung der gedeckelten Beträge gem. §72a EAG

Im nachfolgenden ein Beispiel zur Berechnung der gedeckelten Beiträge beim EAG. Derzeit ist allerdings noch nicht bekannt, ob die gedeckelten Beiträge von Kunde 1 nachträglich im nächsten Rechnungszeitraum korrigiert werden, oder ob rollierend den Kunden jene berechnet wird. Eine genauere Methode und Konkretisierung wird bis Anfang 2022 durch den Gesetzgeber erwartet.

TextKunde 1Kunde 2Kunde 3Untern. 1Kunde 4
Netzebene77776
Deckelung lt. GISJANEINNEINNEINNEIN
Unternehmertum beim Netzbetreiber bestätigJA_
EAG Beitrag200,00€200,00€200,00€200,00€200,00€
Deckelung75,00€
Übersteigender Betrag125,00€    
Aufteilung bis zu 100€ an NE7 ohne bestätigten Unternehmer (25€)12,50€12,50€0,00€
Übersteigender Betrag abzgl. 25€100,00€    
Aufteilung des übersteigenden Betrages an alle angeschlossenen Endverbraucher25€25€25€25€
Finaler Betrag75,00€237,50€237,50€225,00€225,00€
Prozentuale Steigerung/Senkung– 62,5%+18,75%+18,75%+12,5%12,5%

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